Erwerbsaufnahme in Liechtenstein
Durch die erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz ist es dem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist jedoch im Fürstentum Liechtenstein möglich (der Steuerpflichtige wird in Liechtenstein als Grenzgänger gemeldet).
Die im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Gesellschaft profitiert vom Domizilprivileg, Dividenenausschüttungen in die Schweiz sind am Wohnsitz des Steuerpflichtigen bei Pauschalbesteuerung nicht steuerpflichtig.